Satzung des Bürgerinitiative Industriegebiet Nordlippestraße e.V.

 

 

1. Name und Sitz 

§1

1.1

Der Verein trägt den Namen Bürgerinitiative Industriegebiet Nordlippestraße e.V.

1.2

Er hat seinen Sitz in Werne. 

1.3.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

1.4.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

II. Zweck

§2

2.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist: 

die Pflege und der Erhalt der Münsterländischen Kulturlandschaft 

Schutz der landwirtschaftlichen Flächen vor Versiegelung in Werne 

Erhalt des Naherholungsgebietes im Bereich und Umfeld des geplanten   Industrie- und Gewerbegebietes Nordlippestraße in Werne 

- Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes in Werne
- Verhinderung des geplanten  Industrie- und Gewerbegebietes Nordlippestraße in Werne - Information der Bürgerinnen und Bürger über das geplante Industrie- und Gewerbegebiet 

2.2

Der Verein ist selbstlos tätiger verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sindoder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

2.3

Als Ausnahme können Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehren- amtspauschale begünstigt werdenVerpflichtungendie sich aus der Abrechnung bei einer eventuellen Steuer- und/oder Sozialversicherungspflicht ergebengehen zu Las- ten des abrechnenden Empfängers. Dieser ist für die Angabe der erhaltenen Leistungen gegenüber den Finanz- und Steuerbehörden selbst verantwortlich. 

2.4

Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. 

2.5

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werdenFür die Entscheidung über VertragsbeginnVertragsinhalt und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

Er kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben

III. Mitgliedschaft

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

3.1


Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werdendie die Ziele des Vereins unterstützt. 

3.2

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vor- stand

3.3

Die Mitgliedschaft endet durch AustrittAusschluss oder Tod. 

3.4

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglichEr erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. 

3.5

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für drei Monate in Rückstand bleibt, so kann dieses Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werdenDem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzwStellungnahme gegeben werden

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses ein Rechtsmittel in Form des Einspruchs einlegenDer Einspruch ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklärenÜber den Einspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. 

 

3.6

Ist ein Mitglied eine juristische Person, hat dieses Mitglied dieselben Rechte und Pflich- ten wie eine natürliche PersonFür alle Tätigkeitendie diese juristische Person im ei- genen Namen ausübtist diese juristische Person allein verantwortlich, mit der Maßgabedass sie den Verein Bürgerinitiative Industriegebiet Nordlippestraße e.Vweder berechtigen noch verpflichten dürfen. 

Bei der Aufnahme einer juristischen Person als Vereinsmitglied ist darauf zu achten, dass die Satzung der in den Verein aufzunehmenden juristischen Person mit den Zielen des Vereins in Einklang stehenDie Satzung der juristischen Person muss eine Bestimmung enthalten, dass die Satzung des Vereins Bürgerinitiative Industriegebiet Nordlippestraße e.V. uneingeschränkt anerkannt wird.


§4


Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

4.1

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der MitgliederversammlungZur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 

4.2

Es können außerordentliche Beiträge für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Diese werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen

5.1

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 

5.2

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4.3


Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und seiner Emailadresse mitzuteilen. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Soweit ein Mitglied nicht am Lastschriftverfahren teilnimmtträgt dieses Mitglied den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. 

4.4

Von Mitgliederndie dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

4.5


Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgensind die dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen

4.6

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und/oder Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen

 

§5

Stimmrechte und Wählbarkeit

5.1

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 

5.2

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 5.3

Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins


IV. Verwaltung

§6

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind: 

.    a)  der geschäftsführende Vorstand, 

.    b)  der Gesamtvorstand. 

 

§7


Der Vorstand

7.1

Der Vorstand besteht aus

 

7.1.1. 

dem geschäftsführenden Vorstand, dieser besteht aus 

- dem ersten Vorsitzenden

- dem zweiten Vorsitzenden

- dem Kassenwart


- dem Schriftführer 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich. 

Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

In den Kalenderjahren mit gerader Endzahl wird der 1. Vorsitzende und der Schriftführer und in den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl wird der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt. 


7.1.2.

Dem Gesamtvorstand. Dieser besteht aus: 

- dem geschäftsführenden Vorstand 

- drei Beisitzern 

Die drei Beisitzer werden jährlich neu gewählt. 

Wiederwahl ist sowohl im geschäftsführenden als auch im Gesamtvorstand zulässig. 


7.2

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Er tritt zusammenwenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dreMitglieder des Gesamtvorstandes es beantragenDer Gesamtvorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder des Gesamtvorstandes immer beschlussfähig

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzendenim Falle seiner Nichtteilnahme an der Versammlung die Stimme des zweiten Vorsitzendenden Ausschlag


7.3

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - die Bewilligung von Ausgaben,
AufnahmeAusschluss und Bestrafung von Mitgliedern


7.4

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen. 

 

7.5

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgabenderen Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig istinsbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des VereinsDer Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren

Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den ersten Vorsitzenden einberufen. Er leitet die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand ist einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe des Grundes verlangenDer geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gilt 7.2. 


7.6

Beschlüsse des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder digital gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich oder digital erklären. Schriftlich, fernmündlich oder digital gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Mitgliedern des geschäftsführenden bzw. Gesamtvorstandes zu unterzeichnen

 

§8

Mitgliederversammlung

 8.1


Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

8.2

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird

8.3


Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden TagEs gilt bei schriftlicher Einladung das Datum des Poststempelsbei Einladung per E-Mail das Datum der AbsendungDas Einladungsschrei- ben gilt dem Mitglied als zugegangenwenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Anschrift gerichtet ist. 

8.4

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende VereinsorganSie ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurdenIhr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüferdie weder dem geschäftsführenden noch dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Sie dürfen auch nicht Beschäftigte des Vereins seinAufgabe der Kassenprüfer ist die Überprüfung der Buchführung einschließlich Jahresabschluss. Die Kassenprüferberichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des VorstandesJedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus dem Amt ausDafür wird ein neues Mitglied gewählt. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über

- Gebührenbefreiungen,
 

Aufgaben des Vereins,


An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,


- Beteiligung an Gesellschaften,


- Aufnahme von Darlehen,


Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

Mitgliedsbeiträge, 

- Satzungsänderungen, 

Auflösung des Vereins


8.5


Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen VereinsmitgliedebeschlussfähigJedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

8.6

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.  

§9

Aufwendungsersatz

Mitglieder soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungendie ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sindDazu gehören insbesondere ReisekostenPorto und Kommunikationskosten.

Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen

Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehenerfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe

 

 § 10

Satzungsänderungen

Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für eine Änderung des Satzungszweckes ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. 

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werdenwenn auf diesen Tagesordnungspunkten bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene zu ändernde Satzungstext beigefügt worden ist. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werdenkann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmenDiese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsdann schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 11


Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendhilfe Werne gGmbH, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

 
 
 
 
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